Der Arbeitgeber ist für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich. Dabei stellt die Prüfung der eingesetzten Arbeits- und Betriebsmittel einen wichtigen Punkt im Rahmen der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln dar und dient der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Die Notwendigkeit zur Prüfung von Arbeitsmitteln ergibt sich für den Betreiber und Arbeitgeber aus dem Arbeitsschutzgesetz ArbSchG und konkret aus der Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV, sowie aus den entsprechenden UVVen. Art, Umfang und Fristen der durchzuführenden Prüfung(en) ergeben sich dabei gem. BetrSichV grundsätzlich aus Gefährdungsbeurteilungen (welche durch den Betreiber für alle Betriebsbereiche notwendigerweise durchzuführen sind) und werden durch den Arbeitgeber in Eigenverantwortung erstellt.

Die für den Betriebsbereich Bühne gültige UVV BGV C1, sowie die BGG 912 konkretisieren die Prüffristen jedoch, sodass bei Entsprechung der BGV C1 und der BGG 912 davon ausgegangen werden kann, dass den Anforderungen der BetrSichV bzgl. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen ebenfalls entsprochen wird.

Mit der Durchführung der notwendigen Prüfungen, sowie der Dokumentation derselben kann der Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit nachweisen. Es ist daher entscheidend, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner Verantwortung alle notwendigen Prüfungen durchführt und ggf. auftretende Mängel behebt. Unterlässt er dies, gewährleistet er nicht den für die Beschäftigten bei der Arbeit notwendigen Arbeitsschutz.